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Barrierefreiheitsgesetz ab 2025 in Österreich

Europa Flagge

Das neue Gesetz und seine Auswirkungen

Ein Meilenstein für die barrierefreie Gestaltung Österreichs steht bevor, denn ab dem 28. Juni 2025 tritt in Österreich das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) in Kraft. Dieses Gesetz setzt die EU-Richtlinie 2019/882 um, die als "European Accessibility Act" bekannt ist und darauf abzielt, den Binnenmarkt durch verbindliche Barrierefreiheitsstandards zu harmonisieren. Für Unternehmen und Institutionen bedeutet dies eine Anpassung an neue rechtliche Vorgaben und eine Chance, ihre Angebote für alle zugänglich zu gestalten. In diesem Artikel werfen wir einen Blick auf die wesentlichen Änderungen, die das BaFG mit sich bringt, und was diese für dich konkret bedeuten.

Der sachliche und persönliche Geltungsbereich

Das BaFG richtet sich insbesondere an mittelständische und größere Unternehmen. Diese müssen die neuen Vorgaben ab dem 25. Juni 2025 umsetzen, sofern sie mindestens zehn Mitarbeiter beschäftigen und bestimmte Umsatz- oder Bilanzkriterien erfüllen. Für Produkthersteller gelten die Bestimmungen unabhängig von ihrer Größe.

Welche Produkte sind betroffen?

  • Computer und Betriebssysteme
  • Smartphones & ähnliche Kommunikationsgeräte
  • TV-Geräte im Zusammenhang mit digitalen Fernsehdiensten
  • Geldautomaten & Zahlungsterminals
  • E-Reader
  • Fahrkartenautomaten, Check-In-Automaten
Macbook und ein Iphone liegen auf dem Tisch

Welche Dienstleistungen sind betroffen?

  • Telefonische Dienste
  • Bankdienstleistungen
  • E-Commerce (Elektronischer Geschäftsverkehr) insbesondere:

    • Websites, auf welchen digitale Mitgliedschaften und Abonnements abgeschlossen werden
    • Hotel- und Reiseportale auf denen Buchungen getätigt werden können
    • Online-Termin-Buchungstools
    • Verlage, die digitale Publikationen anbieten
  • Websites, mobile Dienste, elektronische Tickets und weitere Informationsquellen für Flug-, Bus-, Bahn- und Schiffsverkehrsdienste
  • E-Books
  • Audiovisuelle Mediendienste
  • Anrufe bei der europäischen Notrufnummer 112
Kartenzahlung online

Was wird gefordert?

Gefordert werden eine Vielzahl gestalterischer und technischer Anforderungen, die sich an der Norm EN 301 549 orientieren und detailliert in Anlage 1 des Gesetzes beschrieben sind. Abschnitt 1 und 2 der Anlage widmen sich den Regelungen für Produkte, während Abschnitt 3 und 4 die Vorschriften für Dienstleistungen festlegen.

In Bezug auf den technischen Standard verweist das Gesetz auf europäische Normen, ohne jedoch konkrete Vorgaben zur technischen Umsetzung zu enthalten. In der Praxis bedeutet dies die verbindliche Anwendung des WCAG-Standards (Web Content Accessibility Guidelines). Die WCAG-Erfolgskriterien der Konformitätsstufen A und AA werden mit dem Standard EN 301 549 harmonisiert.

Konkret führt das dazu, dass zukünftig Websites sowie zugehörige Online-Anwendungen und mobile Apps auf eine kohärente und angemessene Weise gestaltet werden müssen. Diese müssen nicht nur wahrnehmbar, bedienbar und verständlich sein, sondern auch robust in ihrer Umsetzung.


Schlüsselanforderungen für barrierefreie digitale Dienstleistungen sind unter anderem:

  • Informationen müssen über mehrere sensorische Kanäle bereitgestellt werden, um sicherzustellen, dass sie für alle Nutzer zugänglich sind.
  • Inhalte sollten in einer klaren und verständlichen Weise dargestellt werden, damit sie für alle Nutzer verständlich sind und leicht aufgenommen werden können.
  • Textinhalte müssen so strukturiert sein, dass sie in alternative assistive Formate umgewandelt werden können, um auch Personen mit speziellen Bedürfnissen den Zugang zu ermöglichen.
  • Die Schriftgröße und -form der Texte sollte angemessen gewählt sein, um eine gute Lesbarkeit sicherzustellen.
  • Ein hoher Kontrast zwischen Inhalten und Hintergrund ist erforderlich, um die Lesbarkeit für Menschen mit Sehbeeinträchtigungen zu verbessern.
  • Der Abstand zwischen Buchstaben, Zeilen und Absätzen sollte anpassbar sein, um die Lesbarkeit weiter zu optimieren.
  • Wenn Inhalte ausschließlich visuell dargestellt werden, muss eine alternative Darstellung bereitgestellt werden, damit auch blinde oder sehbehinderte Nutzer den Inhalt wahrnehmen können.
  • Informationen, die für die Erbringung einer Dienstleistung notwendig sind, müssen auf klare und kohärente Weise dargestellt werden, um eine reibungslose Nutzung zu gewährleisten.
  • ...

Zusätzlich müssen Unterstützungsdienstleistungen wie Help-Desk oder technischer Support ebenfalls den Standards des BaFG entsprechen, um eine umfassende Barrierefreiheit sicherzustellen.

Niklas Mischi ausgeschnitten

Diese Standards sind nicht nur eine rechtliche Verpflichtung, sondern auch eine Chance, die Teilhabe aller Menschen am digitalen Leben zu fördern.

Niklas Mischi, Zewas Digital

Barrierefreiheitserklärung

Des Weiteren ist die Aufnahme einer Barrierefreiheitserklärung vorgeschrieben, deren Inhalt in Anlage 3 des BaFG beschrieben wird. Diese Erklärung kann entweder Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder ähnlicher Dokumente sein oder auch als eigenständiges Dokument geführt werden.

Tipp: Auch wenn rein rechtlich die Erwähnung in den AGB reicht, ist trotzdem ein eigenes Dokument zu empfehlen. Somit muss bei der Erstellung des Dokuments nicht auf die strengen Vorgaben des KSchG oder des FAGG bzgl. der AGB geachtet werden.


Mindestinhalt einer Barrierefreiheitserklärung

  • Eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in barrierefreiem Format
  • Beschreibungen und Erläuterungen, die gemäß § 4 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BaFG) erforderlich sind, um das Verständnis für die Durchführung der Dienstleistung zu erleichtern. Optional können Verlinkungen zu Informationen gemäß § 9 des E-Commerce-Gesetzes (ECG) und § 4 des Fern-und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes (FAGG) hinzugefügt werden, um die Dokumentation zu verbessern.
  • Eine detaillierte Beschreibung, wie die Dienstleistung die Anforderungen an Barrierefreiheit erfüllt.

Fazit

Das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG), das ab dem 28. Juni 2025 in Österreich in Kraft tritt, setzt klare Standards für die barrierefreie Gestaltung digitaler Dienstleistungen. Diese Standards sind nicht nur eine rechtliche Verpflichtung, sondern auch eine Chance, die Teilhabe aller Menschen am digitalen Leben zu fördern.

Die Anforderungen des BaFG, die von kohärenten Informationen und bedienbaren Anwendungen bis hin zu robusten Supportdiensten reichen, sind essenziell, um sicherzustellen, dass Menschen mit unterschiedlichen Fähigkeiten gleichermaßen Zugang zu digitalen Angeboten haben. Unternehmen und Dienstleister sollten diese Vorgaben nicht nur als Verpflichtung betrachten, sondern als Gelegenheit, ihre Dienste benutzerfreundlicher und zugänglicher zu gestalten.

Die Umsetzung der Barrierefreiheitsstandards erfordert nicht nur technische Anpassungen, sondern auch ein Bewusstsein für die Vielfalt der Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer. Indem Unternehmen die Anforderungen des BaFG erfüllen, tragen sie dazu bei, dass digitale Inhalte und Dienstleistungen für alle gleichermaßen nutzbar sind und so eine inklusive Gesellschaft fördern.

Es ist daher entscheidend, dass Unternehmen frühzeitig die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um ihre digitalen Angebote barrierefrei zu gestalten und sicherzustellen, dass sie den neuen gesetzlichen Vorgaben gerecht werden. Nur so können sie nicht nur rechtlich konform handeln, sondern auch einen positiven Beitrag zur gesellschaftlichen Teilhabe leisten.


Wir stehen auf diesem Weg gerne unterstützend zur Seite!

Niklas Mischi ausgeschnitten

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